Die Lebenshilfe Borken und Umgebung e.V. unterliegt einer Satzung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Sie ist Grundlage für die Tätigkeiten des Vereins.
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen „LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Borken und Umgebung e.V.“
(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig Behinderter, geistig Behinderten, sonstigen Angehörigen und Sorgeberechtigten sowie von Freunde und Förderern geistig Behinderter.
(3) Der Sitz des Vereins ist Borken. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied folgender Vereinigungen:
LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband NW e. V.
Bundesvereinigung LEBENSHILFE für Menschen mit geistige Behinderung e. V.
§ 2 AUFGABE UND ZWECK
(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Inklusion/Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung zu fördern und die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtung, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen bedeuten einschließlich Maßnahmen der Jugendpflege.
Dazu gehören z.B.
Bei Gründung und Einrichtung eines Jugendverbandes der Lebenshilfe steht diesem das Recht auf eigene Gestaltung seiner Jugendarbeit zu.
Die Selbstständigkeit der Mitglieder wird durch die Tätigkeit der örtlichen Lebenshilfe-Vereinigung und ihrer Organe nicht eingeschränkt.
Der Verein kann sich zu Erfüllung seiner Aufgaben auch an Träger – (Rechts-)formen wie z. B. GmbH beteiligen.
(2) Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf ein Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.
(3) Der Verein will das Verständnis für die Belange der Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern. Überörtlich wirksam werdende Aktionen sind mit dem Landesverband abzusprechen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigt Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in de jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(2a) Den Vorstandmitgliedern steht ein Anspruch auf Ersatz der mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und notwendigen Aufwendung zu.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITTEL DES VEREINS
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1. Mitgliederbeiträge
2. Geld- und Sachspende
3. Beihilfen und Zuschüsse
4. Sonstige Zuwendungen
§ 5 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Alle Mitglieder sollen sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einsetzen und dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss durch den Vorstand
c) Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur bis zum 30. September eines Jahres für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) Bei vereinsschädigendem Verhalten
b) Aus sonstigen wichtigen Gründen, wenn z. B. das Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist.
Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schrift- oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zuteilung an den Vorstand zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 6 ORGANE DE VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Landesverbandes
c) Wahl von Rechnung- (Kassen-) prüfern, falls kein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen nach § 5 Abs. 7 letzter Satz
g) Änderung der Satzung
h) Entscheidung über eine Auflösung des Vereins
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Dieser kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen.
(5) Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt folgendes:
a) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Familienmitglied bevollmächtigt werden. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter sind bei der Wahl des Vorstands von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden.
d) Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
e) Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
(6) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) In besonderen Fällen kann zu § 7 dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Hierin sind Ablauf- und Beratungsverfahren, Ordnungsregeln u. ä. festzulegen.
§ 8 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus
Der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassenführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung sollen in angemessenem Umfang vertreten sein.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
(2) Der Vorstand kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben, in dem den Vorstandsmitgliedern die Aufgaben zugewiesen werden.
(3) Der Vorstand leitete unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Vereinsarbeiten im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung alle Aufgaben des Vereins und seiner Einrichtungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
(4) Der Vorstand kann zur Mitarbeit und Beratung Beiratsmitglieder berufen. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Die Zuständigkeit des Beirates ist dann durch eine besondere Verordnung zu regeln.
(5) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung und Befugnisse regeln.
(6) Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterscheiben.
§ 9 GESCHÄFTSJAHR; RECHUNGSLEGUNG
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt nach den in der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung niedergelegten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres ist von zwei gewählten Rechnungs- (Kassen-) prüfern zu prüfen. Die Rechnungs- (Kassen-) prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Wird die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres von einem Angehörigen der Wirtschaftsprüferberufe auf seine Übereinstimmung geprüft, ist darüber ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Der Bericht ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Einsicht für die Mitglieder des Vereins auszulegen.
§ 10 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung de Vereins oder blei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen an die „LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband NW e. V.“
Besteht der Landesverband nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen an die Bundesvereinigung der LEBENSHILFE. Besteht die Bundesvereinigung nicht mehr, dann entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.
Stand: 17. Oktober 2013