Satzung

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§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen „LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung
Borken und Umgebung e.V.“

(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig Behinderter, geistig Behinderten,
sonstigen Angehörigen und Sorgeberechtigten sowie von Freunden und Förderern geistig
Behinderter.

(3) Der Sitz des Vereins ist Borken. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Borken eingetragen.

(4) Der Verein ist Mitglied folgender Vereinigungen:
LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband NW e.V.,
Bundesvereinigung LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.

§ 2 AUFGABE UND ZWECK
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung
und ihrer pflegenden Angehörigen.
Der Verein unterstützt Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und/oder seelischen
Zustandes und/oder ihrer psychosozialen Lebenssituation auf Hilfe angewiesen sind, sowie auch
deren pflegende Angehörige.
Zu den Aufgaben gehören die Förderung der Altenhilfe, der Kinder – und Jugendhilfe, der
Bildung, der Kunst und Kultur, des Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, der Inklusion
und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke.
Er will das Verständnis für die Belange der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer
pflegenden Angehörigen in der Öffentlichkeit stärken.
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch an Träger - (Rechts-) Formen wie z.
B. gGmbH beteiligen bzw. diese gründen.
Um diese Ziele zu erreichen installiert oder betreibt der Verein unterschiedliche Hilfsangebote
oder kooperiert mit anderen Institutionen. Dazu gehören:

  • Beratungsangebote und Lebenshilfe Center
  • Frühe Hilfen
  • Kindertagesstätten für Menschen mit und ohne Behinderung
  • Förder- und Regelschulen
  • Bereitstellung einer Übungswohnung für Menschen mit Behinderungen
  • Werkstätten für Menschen mit geistiger Behinderung
  • Angebote im Wohnen
  • Hilfen für Schwerbehinderte
  • Jugendarbeit im Sinne des Jugendhilfegesetzes
  • Bildung, Freizeit, Sport und Bewegung
  • Familienunterstützende und – fördernde Hilfen
  • Trägerschaft für Schulbegleitung
  • Angebote zur Teilhabe und Inklusion


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(2a) Den Beiratsmitgliedern steht ein Anspruch auf Ersatz der mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und notwendigen Aufwendungen zu.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITTEL DES VEREINS
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1. Mitgliederbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Beihilfen und Zuschüsse
4. Sonstige Zuwendungen
5. Refinanzierung der öffentlichen Hand

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft
entscheidet der Beirat.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die
Satzung des Vereins an.

(3) Alle Mitglieder sollen sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einsetzen
und dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert
wird.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten
Mitgliederbeitrag zu entrichten.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss durch den Beirat
c) Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit.
…..

(6)Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur bis zum
30. September eines jeden Jahres für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.

(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vom Beirat aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
a) bei vereinsschädigendem Verhalten
b) aus sonstigen wichtigen Gründen, wenn z.B. das Mitglied mit der Zahlung von mehr
als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist.
Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom
Schrift- oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig. Der
Einspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zuteilung an den Vorstand Beirat zu
richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, § 7
b) der Beirat, § 8
c) der Vorstand, § 9

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Beirates
b) Wahl von Rechnungs- bzw. Kassenprüfern, falls kein Wirtschaftsprüfer beauftragt
ist
c) Entlastung des Vorstandes
d) Entlastung des Beirates
e) Feststellung des Jahresabschlusses
f) Beschlüsse über zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte des Vorstandes in Sinne von
§ 8 Abs. 3 lit. a) – d)
g) Beschlüsse über die Übertragung von Einzelaufgaben oder Weisungen an den Beirat
in Sinne von § 8 Abs. 4 S. 2
h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
i) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen nach § 5 Ab. 7 letzter Satz
j) Änderung der Satzung
k) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(2) Eine Ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr
einberufen werden. Im Rahmen dieser ordentlichen Mitgliederversammlung hat der
Vorstand und der Beirat einen Bericht über das laufende Geschäftsjahr abzugeben und den
Jahresabschluss und das Ergebnis der Kassenprüfung vorzustellen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/5
der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung
und einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
Dieser kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen.

(5) Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt folgendes:
a) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die
Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein
anderes Familienmitglied bevollmächtigt werden. Eine sonstige Übertragung des
Stimmrechtes ist nicht zulässig.
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3. Die Auflösung des Vereins kann
nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
d) Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegeben.
e) Bei der Wahl des Beirat sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich
vereinen.

(6) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse sind in einem Protokoll
niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen.

(7) In besonderen Fällen kann zu § 7 dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen werden,
die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Hierin sind Ablauf- und
Beratungsverfahren, Ordnungsregeln u.ä. festzulegen.

§ 8 BEIRAT
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 3, maximal 9 von der Mitgliederversammlung gewählten
Mitgliedern, die nicht dem Kreis der hauptamtlich Mitarbeitenden angehören dürfen.
Eltern/Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung sollen in angemessenem
Umfang vertreten sein Diese bestimmen untereinander im Rahmen der ersten
konstituierenden Sitzung und sodann mindestens nach jeweils 3 Jahren, im Übrigen auf
Antrag eines Beiratsmitglieds, einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. Die Mitglieder
bleiben bis zur Neuwahl in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung im
Amt. Scheiden Beiratsmitglieder aufgrund von Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt
aus und sinkt in Folge dessen die Zahl der Beiratsmitglieder unter drei, ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Der Vorstand kann
nicht zugleich Mitglied des Beirats sein; Mitglieder des Beirats können nicht zugleich
Vorstand sein.


(2) Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre Wiederwahl ist zulässig. Die
Mitglieder des Beirats werden versetzt gewählt mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr ca.
1/3 Mitglieder des Beirats zur Wahl stehen. Im Rahmen der ersten konstituierenden Sitzung
beschließt der Beirat über die Amtsdauer der erstmalig gewählten Mitglieder, wobei diesem
die Wahl obliegt, welche Mitglieder im Rahmen der ersten Legislaturperiode verkürzte
oder eine verlängerte Amtsdauer haben sollen.


(3) Der Beirat hat in einer gemeinsamen Sitzung, in welcher der Vorstand anzuhören ist,
Geschäftsordnung aufzustellen, in welcher seine innere Ordnung (Vorsitzender, 1. und 2.
Stellvertreter) und Maßnahmen/Rechtsgeschäfte des Vorstandes aufgeführt werden,
welche über die in der Satzung geregelten Fälle hinaus vor Durchführung im
Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates bedürfen. In dieser Geschäftsordnung muss
der Beirat mindestens bei folgenden Rechtsgeschäften des Vorstandes eine Zustimmung
vorbehalten:
a) Einzelne Rechtsgeschäfte oder (bei Dauerschuldverhältnissen) einem
Jahresvolumen mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000 EUR.
Ausgenommen von diesem Zustimmungserfordernis sind Rechtsgeschäfte aus und
in Zusammenhang mit der Begründung und/oder der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen..
b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Gesellschaftsbeteiligungen
c) Ausübung von Gesellschafterrechten (Fassung von Gesellschafterbeschlüssen
jeglicher Art) betreffend Gesellschaftsbeteiligungen des Vereins, insb. bei
Tochtergesellschaften.
d) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz oder grundstücksgleichen
Rechten.
e) Bestimmung des Kuratoriums der Stiftung Lebenshilfe Borken.
Die Aufstellung der Geschäftsordnung erfordert einen Beschluss des Beirates mit einer ¾
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(4) Der Beirat nimmt die in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Durch Beschluss
kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen und
Weisungen erteilen.


(5) Der Beirat ist das oberste Kontrollorgan des Vereins, nimmt Einsicht in die Bücher,
verlangt Auskunft vom Vorstand, berät diesen und ist diesem gegenüber weisungsbefugt.
Der Beirat schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands vor. Der
Beirat ist von dem Vorstand zur Entscheidung besonders wichtiger Fragen im Sinne des §
9 Abs. 7 einzuberufen.
Dem Beirat obliegen ferner insbesondere folgende Aufgaben:
a) Auswahldes Vorstandes,
b) Anstellung und Kündigung des Vorstandes (bei diesen Rechtsgeschäften
vertreten durch den Vorsitzenden, den 1. oder 2. Stellvertreter).
c) Festlegung der Höhe der Vergütung des Vorstandes nach Maßgabe von § 3 Abs.
2 und 3 der Satzung.
d) Vorschlagsrecht für den Haushaltsplan des Geschäftsjahres.
e) Vorschlagsrecht für die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
f) Vorbereitung von Satzungsänderungen.
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
h) Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
i) Repräsentation des Vereins nach Außen.
j) Der Beirat kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise einsetzen, die den Beirat
und den Vorstand beraten und unterstützen und ihre Zusammensetzung und
Befugnisse regeln.
Der Beirat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung des Vereins/der Geschäftsstelle
hauptamtliche Beschäftigte (insb. den Vorstand) anzustellen.


(6) Der Beirat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Beiratssitzungen, die vom
Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, oder per e-Mail nach Bedarf,
jedoch mindestens 2mal im Jahr einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung
ist erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Eine
außerordentliche Beiratssitzung ist einzuberufen, wenn ein Beiratsmitglied dieses
beantragt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind und beschließt, sofern die Satzung keine anderweitige Mehrheit für Beschlüsse
vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden. Ein Beiratsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst
werden, wenn alle Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Beirats ist ein Protokoll zu führen, das
durch den Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


(7) Die Sitzungen können als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt und
Entscheidungen im Umlaufverfahren herbeigeführt werden soweit die Mehrheit der
Beiratsmitglieder einverstanden ist.


(8) Der Beirat haftet dem Verein gegenüber nur nach Maßgabe des § 31a BGB bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus 1 Person, welche im Rahmen eines sozialversicherungspflichten
Beschäftigungsverhältnisses bei dem Verein angestellt ist. Der Vorstand muss nicht
Vereinsmitglied sein.

(2) Der Vorstand wird von dem Beirat ausgewählt und angestellt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Vorstandsmitglied einzelnen
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
kann der Vorstand oder einzelne von ihnen von den
Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.

(4) Der Vorstand hat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Beirat eine Geschäftsordnung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufzustellen, in welcher die innere Ordnung
des Vereins aufgeführt wird.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Organ des Vereins übertragen sind. Er hat ferner insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung.
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte sowie eines
Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses.
f) Ausführen von Beschlüssen des Beirats.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse
und Weisungen des Beirats. Er hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass der
Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben im Interesse der Mitglieder erfüllt.

(7) Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Beirates in
Angelegenheiten, welche der Beirat im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand
als zustimmungsbedürftig festgelegt hat, vgl. § 8 Abs. 3.

(8) Der Vorstand hat dem Beirat quartalsweise über die geschäftliche und wirtschaftliche
Entwicklung des Vereins (insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung,
Zahlungsunfähigkeit) davon mindestens zweimal jährlich in Präsenz oder bei wichtigem
Anlass unverzüglich, zu informieren.

§ 10 GESCHÄFTSJAHR, RECHNUNGSLEGUNG
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Rechnungslegung erfolgt nach den in der Abgabenordung in der jeweils geltenden
Fassung niedergelegten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres ist von zwei gewählten Rechnungs- (Kassen-) prüfern zu prüfen. Die Rechnungs- (Kassen-) prüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören.

(4) Wird die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres von einem Angehörigen der
Wirtschaftsprüferberufe auf seine Übereinstimmung geprüft, ist darüber ein schriftlicher
Bericht zu erstellen. Der Bericht ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Einsicht
für die Mitglieder des Vereins auszulegen.

§ 11 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen an die
„LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband NW e.V.“
Besteht der Landesverband nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen an die Bundesvereinigung der LEBENSHILFE. Besteht die Bundesvereinigung nicht mehr, dann entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten
einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.

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