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Satzung

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der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Borken und Umgebung e.V.

§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen „LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung
Borken und Umgebung e.V.“
(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig Behinderter, geistig Behinderten,
sonstigen Angehörigen und Sorgeberechtigten sowie von Freunden und Förderern geistig
Behinderter.
(3) Der Sitz des Vereins ist Borken. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Borken eingetragen.
(4 )Der Verein ist Mitglied folgender Vereinigungen:
LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband NW e.V.,
Bundesvereinigung LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.

§ 2 AUFGABE UND ZWECK
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung
und ihrer pflegenden Angehörigen.
Der Verein unterstützt Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und/oder seelischen
Zustandes und/oder ihrer psychosozialen Lebenssituation auf Hilfe angewiesen sind, sowie
auch deren pflegende Angehörige. Zudem setzt er sich als Förderverein für die
Neumühlenschule „Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung“ ein.
Zu den Aufgaben gehören die Förderung der Altenhilfe, der Kinder – und Jugendhilfe, der
Bildung, der Kunst und Kultur, des Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, der Inklusion
und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke.
Er will das Verständnis für die Belange der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer
pflegenden Angehörigen in der Öffentlichkeit stärken.
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch an Träger - (Rechts-) Formen wie z.
B. gGmbH beteiligen bzw. diese gründen.
Um diese Ziele zu erreichen installiert oder betreibt der Verein unterschiedliche Hilfsangebote
oder kooperiert mit anderen Institutionen. Dazu gehören:
Beratungsangebote und Lebenshilfe Center
Frühe Hilfen
Kindertagesstätten für Menschen mit und ohne Behinderung
Förder- und Regelschulen
Bereitstellung einer Übungswohnung für Menschen mit Behinderungen
Werkstätten für Menschen mit geistiger Behinderung
Angebote im Wohnen
Hilfen für Schwerbehinderte
Jugendarbeit im Sinne des Jugendhilfegesetzes
Bildung, Freizeit, Sport und Bewegung
Familienunterstützende und – fördernde Hilfen
Trägerschaft für Schulbegleitung
Angebote zur Teilhabe und Inklusion

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohl-
fahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(2a) Den Vorstandsmitgliedern steht ein Anspruch auf Ersatz der mit ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und notwendigen Aufwendungen
zu.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITTEL DES VEREINS
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1. Mitgliederbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Beihilfen und Zuschüsse
4. Sonstige Zuwendungen

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied
die Satzung des Vereins an.
(3) Alle Mitglieder sollen sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele nach Kräften ein-
setzen und dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und
gefördert wird.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mit-
gliederbeitrag zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss durch den Vorstand
c) Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur bis zum
30. September eines jeden Jahres für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
a) bei vereinsschädigendem Verhalten
b) aus sonstigen wichtigen Gründen, wenn z.B. das Mitglied mit der Zahlung von mehr
als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist.
Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom
Schrift- oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig. Der
Einspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zuteilung an den Vorstand zu richten.
Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Landesverbandes
c) Wahl von Rechnungs- (Kassen-) prüfern, falls kein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen nach § 5 Abs. 7 letzter Satz
g) Änderung der Satzung
h) Entscheidung über eine Auflösung des Vereins.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mindestens einmal im Jahr
einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/5
der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung
und einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes.
Dieser kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen.
(5) Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt folgendes:
a) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann
ein anderes Familienmitglied bevollmächtigt werden. Eine sonstige Übertragung des
Stimmrechtes ist nicht zulässig.
Hauptamtliche Mitarbeiter sind bei der Wahl des Vorstands von der Stimmabgabe
ausgeschlossen.
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungs-
änderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit
einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
d) Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegeben.
e) Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen
auf sich vereinen.
(6) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse sind in einem Protokoll
niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen.
(7) In besonderen Fällen kann zu § 7 dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen werden,
die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Hierin sind Ablauf- und
Beratungsverfahren, Ordnungsregeln u.ä. festzulegen.

§ 8 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenführer
dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
sowie 1 oder mehreren Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, der Schriftführer und der
Kassenführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstands-
mitgliedern. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung sollen in angemessenem Umfang
vertreten sein.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand ein neues
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
(2) Der Vorstand kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben, in dem den Vorstands-
mitgliedern die Aufgaben zugewiesen werden.
(3) Der Vorstand leitet unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die
Vereinsarbeiten im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung und führt die
laufenden Geschäfte des Vereins.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung keine andere
Regelung vorsieht. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung aller Aufgaben des
Vereins und seiner Einrichtungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel
hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
(4) Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der vorherige Vorstand kommissarisch im Amt.
(5) Der Vorstand kann zur Mitarbeit und Beratung Beiratsmitglieder berufen. Diese Mit-
glieder haben kein Stimmrecht. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Die Zu-
ständigkeit des Beirates ist dann durch eine besondere Verordnung zu regeln.
(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen und ihre
Zusammensetzung und Befugnisse regeln.
(7) Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des geschäfts-
führenden Vorstands.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom
Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 GESCHÄFTSJAHR, RECHNUNGSLEGUNG
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt nach den in der Abgabenordung in der jeweils geltenden
Fassung niedergelegten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres ist von zwei gewählten Rechnungs-
(Kassen-) prüfern zu prüfen. Die Rechnungs- (Kassen-) prüfer dürfen dem Vorstand
nicht angehören.
Wird die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres von einem Angehörigen der Wirt-
schaftsprüferberufe auf seine Übereinstimmung geprüft, ist darüber ein schriftlicher
Bericht zu erstellen. Der Bericht ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur
Einsicht für die Mitglieder des Vereins auszulegen.

§ 10 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen an die
„LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband NW e.V.“
Besteht der Landesverband nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen an die Bundes-
vereinigung der LEBENSHILFE. Besteht die Bundesvereinigung nicht mehr, dann ent-
scheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten
einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemein-
nützige Zwecke verwandt wird.

Stand: 30.09.2021

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